1. Geltungsbereich
Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil jedes zwischen der Geo Service Glauchau GmbH (nachfolgend auch Ingenieurbüro genannt) und deren Auftraggeber geschlossenen Vertrages. Anderslautende mündliche Vereinbarungen oder sonstige Abweichungen – insbesondere anderslautende Bedingungen des Auftraggebers – gelten nur dann, wenn sie von der Geo Service Glauchau GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt sind.
Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
Sollten Teile der allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleiben alle anderen Teile in ihrem Bestand unberührt.
2. Leistungsumfang
Die Geo Service Glauchau GmbH untersucht Bodenproben nach den in DIN-Normen und sonstigen maßgebenden Bestimmungen festgesetzten Verfahren. Die angebotenen Leistungen orientieren sich, sofern nichts anderes vereinbart wurde, an der DIN 4020.
Der Umfang der durchzuführenden Untersuchungen wird auf die örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des geplanten Bauvorhabens abgestimmt. Das vorrangige Ziel dieser Prüfungen ist dabei der Nachweis und die Bewertung der baugrundspezifischen Eigenschaften des mit Auftrag benannten Grundstücks bzw. Flurstücks.
Weiterhin gehört die Gutachtenerstellung der verschiedensten Bereiche zum Leistungsspektrum. In der Regel enthalten die Leistungen die Erstellung eines Prüfberichtes, der eine Zusammenstellung der Messergebnisse und eine kurze Beurteilung beinhaltet. Ist seitens des Auftraggebers der genaue Umfang einer Untersuchung bei Eintreffen der Probe nicht eindeutig vereinbart, werden die Untersuchungen entsprechend den hierfür gültigen Normen, Lieferbedingungen oder sonstigen maßgebenden Bestimmungen durchgeführt. Alle gewonnenen Boden- und Materialproben werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde, nach 5 Wochen vernichtet.
3. Sonderregelungen
Alle für die ungefährdete Durchführung der Sondier- bzw. Bohrarbeiten (inkl. aller Nebenleistungen) notwendigen aktuellen maßstabsgerechten Pläne sind der Geo Service Glauchau GmbH mit Auftragserteilung kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Aufschlusspunkte müssen, soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, frei zugänglich sein und dürfen Dritte nicht beeinträchtigen (z. B. Zuwegung).
4. Schutz der Unterlagen / Vervielfältigung
Die Geo Service Glauchau GmbH behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihr erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen) vor.
Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung unseres Ingenieurbüros zulässig.
Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
Die Geo Service Glauchau GmbH ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) unseres Ingenieurbüros anzugeben.
5. Vergütung und Nacherfüllungsvorbehalt
Die erbrachten Leistungen werden nach Aufwand abgerechnet. Für Fahrzeiten, Probenahmen und Ortsbesichtigungen wird der Zeitaufwand, gemäß aktuell gültigen Stundensätzen, in Rechnung gestellt. Sofern Überstunden, Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit gefordert wird, erhöhen sich die Stundensätze um 30 %. Das jeweils gültige Leistungsverzeichnis ist Vertragsgrundlage. Anfallende Gebühren (z.B. für Schachtscheine, Verkehrsrechtliche Anordnungen, Sondernutzung, wasserrechtliche Genehmigungen…) werden zzgl. auf Nachweis abgerechnet. Auf den Rechnungsbetrag wird zusätzlich die gesetzliche Mehrwertsteuer für Ingenieurleistungen erhoben. Die ausgewiesenen Preise sind Beträge in EURO (EUR) ohne Ansatz der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer. Diese wird gesondert ausgewiesen und verrechnet.
Sollten über die vorgenannten Leistungen weitere Arbeiten erforderlich sein, können diese nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber auf Nachweis, zu den aktuell gültigen Preisen bzw. Stundensätzen, abgerechnet werden.
Verkehrssicherungen, welche abweichend von dem im LV angegebenen Regelplänen im Rahmen einer Verkehrsrechtlichen Anordnung gemäß § 44/45 StVO gefordert sind, werden nach Rücksprache mit dem AG auf Nachweis zzgl. 25% Handlingskosten abgerechnet.
Die Geo Service Glauchau GmbH ist berechtigt, Abschlagszahlungen für nachweisbar erbrachte Leistungen in angemessenen Zeitabständen zu stellen.
Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, spätestens 10 Tage nach Ausstellungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Einwendungen gegen eine Rechnung sind nur rechtswirksam, wenn sie innerhalb von 10 Tagen nach Zugang schriftlich bei der Geo Service Glauchau GmbH geltend gemacht werden.
Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 5 bzw. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 BGB. Für Unternehmen wird die höhere Rate (9 % über dem Basiszinssatz) verwendet, während für Verbraucher die niedrigere Rate (5 % über dem Basiszinssatz) gilt. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Die Gutachten und Auswertungsunterlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Geo Service Glauchau GmbH. Vervielfältigungen, auch auszugsweise, und die Weiterleitung an Dritte bedürfen unserer Genehmigung.
6. Haftung
Die Haftung der Geo Service Glauchau GmbH ist beschränkt auf vorsätzliche und grob fahrlässige Verletzungen der Sorgfaltspflicht. Sie ist außerdem beschränkt auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens und wird summenmäßig begrenzt durch die jeweilige Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung der Geo Service Glauchau GmbH:
- Personenschäden 6.000.000 EUR 2-fach maximiert
- Sach- und Vermögensschäden 4.500.000 EUR 2-fach maximiert
- Umweltschäden nach Umweltschadengesetz 3.000.000 EUR 1-fach maximiert
Die Haftung ist ausgeschlossen für Ansprüche bei Schäden oder Mängeln, die bei der Entnahme von Materialproben an Bauwerken, Bauwerksteilen oder sonstigen Sachen entstehen. Der Ausschluss gilt auch für Vermögensfolgeschäden. Für Ersatzansprüche Dritter haftet die Geo Service Glauchau GmbH in keinem Fall. Die Auftraggeber stellen den Auftragnehmer von solchen Ansprüchen ausdrücklich frei. Für die Echtheit von Proben wird nur gehaftet, wenn die Proben seitens der Geo Service Glauchau GmbH entnommen worden sind. Für mündliche Auskünfte wird keine Haftung übernommen.
Das Betretungsrecht für die Durchführung von Felduntersuchungen ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, durch den Auftraggeber zu erwirken.
Erfolgt eine Medienfreigabe (Medienfreiheit) durch den Auftraggeber, besteht Haftungsausschluss für Beschädigungen an Versorgungsleitungen durch die Geo Service Glauchau GmbH.
7. Verjährung
Die Verjährungsfrist für die Haftung aus vertraglichen und vertragsähnlichen Ansprüchen beträgt, vorbehaltlich kürzerer gesetzlicher Verjährungsfristen, maximal fünf Jahre. Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt beginnt die Verjährungsfrist, für die Haftung aus vertraglichen und vertragsähnlichen Ansprüchen, spätestens mit Beendigung des Auftrags (vgl. § 7). Hat der Auftrag einen gutachterlichen Bericht zum Gegenstand, so beginnt die Verjährungsfrist mit der Übersendung der verbindlichen Fassung.
Die Frist beginnt mit dem Zugang des Prüfberichts. Sofern keine förmliche Zustellung erfolgte, gilt die Zustellung am Ende des dritten Werktages als erfolgt, maßgebend dafür ist das Datum des Berichts.
8. Geheimhaltung und Datenschutz
Die Geo Service Glauchau GmbH verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen, die ihr im Rahmen der Vertragsdurchführung zur Verfügung gestellt werden und als vertraulich gekennzeichnet sind, geheim zu halten und nur im Rahmen des Vertragszwecks zu verwenden.
9. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Für den Fall, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der ZPO verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder zumindest eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens (§§ 688 ff ZPO) geltend gemacht werden, wird Chemnitz als Gerichtsstand vereinbart. Chemnitz wird auch im Sinne des § 38 Abs. 1 ZPO als Gerichtsstand und Erfüllungsort vereinbart.
